RS Vwgh 1995/3/14 94/20/0761

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
FlKonv Art1 AbschnA;
FlKonv Art1 AbschnF;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/17 92/01/0986 2 (hier: bewaffnete Unterstützung der PKK im Kampf gegen türkisches Militär)

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß es sich bei dem gegen den Asylwerber bestehenden, seinen Angaben nach zur Erlassung eines Haftbefehls führenden Verdacht (hier: Unterstützung der.Sikh-Terroristen in Punjab) um den Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung handelt, schließt die Anerkennung als Flüchtling iSd des Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv nicht aus, weil damit noch nicht gesagt ist, daß die gegen den Asylwerbereingeleiteten und von ihm allenfalls zu erwartenden weiteren Sanktionen ihre Grundlage in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten (und umso mehr die Unterstützung von Terroristen) hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschließungsgrund nach Art 1 Abschn F FlKonv vorliegt (Hinweis E 10.3.1993, 92/01/0882)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994200761.X01

Im RIS seit

18.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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