RS Vwgh 1995/3/14 94/07/0095

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Veröffentlicht am 14.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung
23/01 Konkursordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §9;
KO §1;
KO §26;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §35;

Rechtssatz

Eine dem einschreitenden Rechtsanwalt vom Masseverwalter in bezug auf die namens einer sich im Konkurs befindlichen GmbH eingebrachte Beschwerde erteilte Bevollmächtigung enthält einschlußweise auch die Erklärung des Masseverwalters, die Beschwerdeerhebung durch die Gemeinschuldnerin zu genehmigen. Damit ist die Gesellschaft in ihrer Beschwerdeführung als Bevollmächtigte des Masseverwalters anzusehen und die erhobene Beschwerde dementsprechend dem zur Beschwerdeerhebung legitimierten Masseverwalter zuzurechnen. Gegen diese Beurteilung sprechen auch nicht Zweifel am aufrechten Bestand der dem einschreitenden Rechtsanwalt seinerseits von der Gesellschaft erteilten Bevollmächtigung, weil die einem Rechtsanwalt erteilte Prozeßvollmacht als solche durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Vollmachtgebers nicht erlischt. Es liegt eine dem Masseverwalter zuzurechnende und demnach wirksam erhobene Beschwerde vor.

Schlagworte

Masseverwalternachträgliche VollmachtserteilungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersHandlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070095.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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