RS Vfgh 1991/2/26 G85/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §94

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Aufhebung des §94 ASVG mangels eines tauglichen Prüfungsgegenstandes

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 8277/1978 und 9748/1983) kann ein bereits aufgehobenes oder als verfassungswidrig festgestelltes Gesetz nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungs- oder Feststellungsbegehrens sein. Auf Grund des Erkenntnisses vom 15.12.1990, G33,34/89 ua., ist §94 ASVG idF der 49. Novelle bis zum Ablauf der gesetzten Frist (31.03.1991) für das Wirksamwerden der Aufhebung verfassungsrechtlich unangreifbar.

Entscheidungstexte

  • G 85/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 26.02.1991 G 85/91

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G85.1991

Dokumentnummer

JFR_10089774_91G00085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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