RS Vwgh 1995/3/15 94/01/0189

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art116a Abs4;
B-VG Art119a Abs8;
B-VG Art140 Abs1;
GdO Allg Krnt 1993 §82 Abs2;

Rechtssatz

Der Austritt einer Gemeinde aus einer Verwaltungsgemeinschaft berührt zweifellos überörtliche Interessen iSd Art 119a Abs 8 B-VG. Das Genehmigungskriterium des § 82 Abs 2 Krnt Allg GdO 1993, nach dem durch den Austritt die gemeinsame Besorgung der Geschäfte der Verwaltungsgemeinschaft nicht in Frage gestellt werden darf, ist, gemessen am Interesse, einen längeren Bestand der Verwaltungsgemeinschaft zu sichern, sowie angesichts der Freiwilligkeit des Beitritts zu dieser, nicht verfassungswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010189.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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