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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums durch Nichtgewährung von Studienbeihilfe nach erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit bei Überschreitung einer bestimmten Grenze des elterlichen Einkommens (§13 Abs13 litc StudFG); keine Gleichheitswidrigkeit der Festlegung einer Vermögensgrenze unabhängig vom Bestehen eines Unterhaltsanspruchs in §13 Abs13 lita StudFGRechtssatz
Es kann dem Gesetzgeber keine Überschreitung des ihm durch den Gleichheitsgrundsatz offengelassenen Gestaltungsspielraumes zum Vorwurf gemacht werden, wenn er selbst bei Studierenden, denen wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit gegenüber ihren Eltern kein (rechtlich durchsetzbarer) Unterhaltsanspruch mehr zusteht, die soziale Bedürftigkeit dann verneint, wenn das Einkommen ihrer Eltern eine bestimmte Höhe überschreitet (§13 Abs13 litc StudFG).
Der Gesetzgeber durfte, ohne gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen, davon ausgehen, daß den Eltern bei hohem Einkommen eine finanzielle Unterstützung der Studierenden einerseits zumutbar ist und andererseits - von zu vernachlässigenden Einzelfällen abgesehen - auch dann tatsächlich gewährt wird, wenn sich die Studierenden erst nach längerer Erwerbstätigkeit zur Aufnahme eines Studiums entschlossen haben und sich daher wegen erlangter Selbsterhaltungsfähigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch berufen können. Jedenfalls kann der Gesetzgeber die Unterstützung auch in solchen Fällen den dazu offenkundig fähigen Eltern überlassen und die Studierenden an sie verweisen.
Es begründet auch keine Gleichheitswidrigkeit, wenn der Gesetzgeber bei Festlegung einer Vermögensgrenze für die Gewährung von Studienbeihilfe (§13 Abs13 lita StudFG) - anders als bei der Festlegung der maßgeblichen Höhe des elterlichen Einkommens - keine Differenzierung danach vorgenommen hat, ob dem Studierenden gegenüber seinen Eltern ein Unterhaltsanspruch zusteht oder nicht, wenn also, was die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit anlangt, für beide Gruppen von Studierenden dieselbe Höhe des elterlichen Vermögens maßgebend ist. Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verhalten, Kindern vermögender Eltern die Absolvierung eines Studiums mit öffentlichen Mitteln zu ermöglichen, weil sie sich mit Rücksicht auf die erlangte wirtschaftliche Selbständigkeit auch im Falle der Einstellung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr auf einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern berufen können. Die hier maßgebliche Vermögensgrenze von 350.000 S ist, da es gemäß §7 StudFG (lediglich) auf das steuerpflichtige Vermögen iS des VermögensteuerG 1954 ankommt, nicht als offenkundig unangemessen anzusehen.
Schlagworte
Hochschulen, StudienbeihilfenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:B482.1989Dokumentnummer
JFR_10089772_89B00482_01