RS Vwgh 1995/3/15 92/13/0271

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Veröffentlicht am 15.03.1995
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Index

21/01 Handelsrecht
21/02 Aktienrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

AktG 1965 §131 Abs1 B4;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §5;
EStG 1972 §6 Z3;
HGB §211 Abs1;

Rechtssatz

Für die Höhe einer Rückstellung für Garantieverpflichtungen ist entscheidend, inwieweit am Bilanzstichtag ernstlich, dh mit größter Wahrscheinlichkeit eine Heranziehung aufgrund der Garantieverpflichtung zu erwarten war. Ein wirtschaftlich dieses Jahr betreffender Aufwand mußte ernsthaft, also mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit, voraussehbar gewesen sein, sodaß er den Erfolg dieses Wirtschaftsjahres mit künftigen Ausgaben belastete (Hinweis E 26.11.1991, 91/14/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992130271.X07

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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