RS Vfgh 1991/2/28 WI-11/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1991
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/04 Wahlen

Norm

B-VG Art141 Abs1 lita
VerbotsG §3
NRWO 1971 §103
NRWO 1971 §105
  1. B-VG Art. 141 heute
  2. B-VG Art. 141 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2016
  3. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  4. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 141 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  6. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.2004 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  7. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  8. B-VG Art. 141 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  9. B-VG Art. 141 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  10. B-VG Art. 141 gültig von 01.10.1975 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 409/1975
  11. B-VG Art. 141 gültig von 07.02.1958 bis 30.09.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1958
  12. B-VG Art. 141 gültig von 19.12.1945 bis 06.02.1958 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  13. B-VG Art. 141 gültig von 05.04.1931 bis 30.06.1934 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 103/1931
  14. B-VG Art. 141 gültig von 03.01.1930 bis 04.04.1931

Leitsatz

Abweisung einer Anfechtung der Wahl zum Nationalrat vom 07.10.90; rechtmäßige Zurückweisung des Wahlvorschlags der wahlwerbenden Gruppe "NEIN zur Ausländerflut (NA)" als verfassungsgesetzlich verpönter Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung durch die Kreiswahlbehörde

Rechtssatz

Die vorliegende Wahlanfechtung ist rechtzeitig und zulässig (mit näheren Ausführungen zu den Prozeßvoraussetzungen).

Die Wahlbehörden haben Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§3 VerbotsG) darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Daß sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit offenzulegende - liquide - Verstöße gegen §3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand (vgl. VfSlg. 10705/1985; VfGH E v 15.12.88, B1385/88). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfGH E v 15.12.88, B1385/88).Die Wahlbehörden haben Wahlvorschläge, deren Einbringung sich als Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung (§3 VerbotsG) darstellt, als unzulässig zurückzuweisen. Daß sie nur evidente oder mit ihren Mitteln in notwendig begrenzter Zeit offenzulegende - liquide - Verstöße gegen §3 VerbotsG - begangen durch Einbringung eines Wahlvorschlags selbst, und zwar unter Heranziehung der begleitenden Wahlwerbung - schon im Wahlverfahren (wenn nötig: nach entsprechenden Ermittlungen) aufgreifen können und müssen, liegt auf der Hand vergleiche VfSlg. 10705/1985; VfGH E v 15.12.88, B1385/88). Dabei haben sie das ihnen zugekommene Wahlmaterial (nicht isoliert, sondern) in Beachtung des Umfeldes, in dem die wahlwerbende Gruppe stand, zu beurteilen (VfGH E v 15.12.88, B1385/88).

Der Verfassungsgerichtshof vermag der Kreiswahlbehörde nicht entgegenzutreten, wenn sie in Wägung und Würdigung aller Ermittlungsergebnisse der Sache nach zur Auffassung gelangte, daß der strittige Wahlvorschlag als - von der Verfassungsrechtsordnung verpönter - unzulässiger Akt nationalsozialistischer Wiederbetätigung gewertet werden müsse. Die Vertreibung (Abschiebung) "volksfremder Elemente" aus dem Staatsgebiet in Verfolgung vorwiegend "rassenpolitischer" Pläne und Vorhaben war eines der erklärten Hauptziele der NSDAP. Ebendieses Ziel aber machte die einschreitende wahlwerbende Gruppe in deutlicher Anlehnung an die hetzerisch-rassistischen Parolen der Nationalsozialisten zu ihrem ausschließlichen Wahlprogramm, das sich, einem (wenn auch teilweise kulturpolitisch verbrämten) biologisch-rassistischen Volksbegriff anhängend, im Kern in - Prinzipien und Postulate der "Rassentrennung" preisenden und verherrlichenden - fremdenfeindlichen Schlagworten nach Art der NS-Propaganda erschöpft.

Entscheidungstexte

  • W I-11/90
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 28.02.1991 W I-11/90

Schlagworte

Wahlen, Wahlvorschlag, Nationalsozialistengesetzgebung, Wiederbetätigung nationalsozialistische

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:WI11.1990

Dokumentnummer

JFR_10089772_90W0I011_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten