RS Vwgh 1995/3/16 93/06/0057

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §59;
AVG §60;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Eine Verletzung der Vorschriften des § 59 AVG über die Gestaltung des Spruches und des § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden bewirkt dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch einen etwaigen Begründungsmangel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert wird (die Behörde hätte in diesem Fall auch bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu keinem anderen Bescheid kommen können; Hinweis E 19.3.1984, 82/08/0111, E 20.3.1984, 83/04/0248 und E 19.3.1991, 87/05/0196).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060057.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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