RS Vwgh 1995/3/16 93/06/0057

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §10 Abs2 Z1 impl;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Setzen einer Erfüllungsfrist in einem Bauauftrag ist nicht nur nicht überflüssig, sondern auch angesichts der durch eine allfällige Antragstellung des Adressaten des Auftrages um nachträgliche Baubewilligung herbeigeführte Unzulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages nicht feststeht, ob der Adressat den Antrag auf Baubewilligung stellen wird oder diesen auch weiterverfolgen wird, geboten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060057.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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