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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs2;Rechtssatz
Das Setzen einer Erfüllungsfrist in einem Bauauftrag ist nicht nur nicht überflüssig, sondern auch angesichts der durch eine allfällige Antragstellung des Adressaten des Auftrages um nachträgliche Baubewilligung herbeigeführte Unzulässigkeit der Vollstreckung des Auftrages im Hinblick darauf, daß im Zeitpunkt der Erlassung des Auftrages nicht feststeht, ob der Adressat den Antrag auf Baubewilligung stellen wird oder diesen auch weiterverfolgen wird, geboten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993060057.X03Im RIS seit
11.07.2001