RS Vwgh 1995/3/16 94/16/0288

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/03 Außerstreitverfahren
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §531;
AußStrG §180;
ErbStG §13 Abs2;

Rechtssatz

Der Nachlaß iSd § 531 ABGB setzt sich aus den vom Erblasser zurückgelassenen Vermögenswerten zusammen und existiert als Rechtssubjekt vom Zeitpunkt des Todes des Erblassers bis zum Eigentumserwerb durch den Erben mittels der Einantwortung (Hinweis: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht/9 I 66). An der Beendigung des Nachlasses durch die Einantwortung ändert dabei auch ein später hervorgekommenes Testament nichts, weil auch in einem solchen Fall gemäß § 180 AußStrG eine neuerliche Abhandlung der Erbschaft nicht stattfindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994160288.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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