RS Vwgh 1995/3/16 93/06/0056

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Veröffentlicht am 16.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
AVG §66 Abs4;
AVG §67;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Zwar genügt eine Berufungsbehörde ihrer Begründungspflicht auch durch eine kurze Verweisung auf die Gründe im Bescheid der Vorinstanz (was auch für eine Entscheidung einer Vorstellungsbehörde gelten kann), es ist jedoch eine derartige Verweisung auf die Begründung eines unterinstanzlichen Bescheides oder eines Bescheides der Gemeinden im Vorstellungsverfahren nur dann zulässig, wenn diese Gründe aufgrund eines ausreichenden Ermittlungsverfahrens und in einer § 59 und § 60 AVG entsprechenden Weise im Bescheid dargelegt sind, sodaß dem VwGH die Überprüfung des Bescheides (hier Vorstellungsbescheides) möglich ist.

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelVorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten InstanzBesondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060056.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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