RS Vwgh 1995/3/19 95/04/0248

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GewO 1994 §87 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Gewerbetreibende bereits im Verwaltungsverfahren im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ein Vorbringen dahingehend erstattet, daß er mit seinen Gläubigern eine außergerichtliche Vereinbarung im Hinblick auf die Schuldentilgung getroffen habe, so hat die Behörde, mag es ihr auch nicht möglich gewesen sein, von sich aus und ohne Mitwirkung des Gewerbetreibenden tätig zu werden, diesen aufzufordern, für seine Behauptungen entsprechende Bescheinigungen anzubieten, nämlich dahin, daß im Hinblick auf erfolgte Schuldentilgung getroffene Gläubigervereinbarungen und die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Gewerbetreibenden sowohl eine vereinbarungsgemäße Tilgung der bereits entstandenen Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten des Gewerbetreibenden in ausreichender Weise gesichert wären (Hinweis E 27.3.1990, 89/04/0167).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995040248.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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