RS Vwgh 1995/3/21 94/14/0167

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/16 90/13/0002 5

Stammrechtssatz

Ob eine kurz nach der Anschaffung (Herstellung) erfolgte Nutzungsänderung im Zeitpunkt der Anschaffung (Herstellung) beabsichtigt war oder nicht, ist eine auf Beweisebene zu lösende Sachfrage, weil das Motiv eines Handelns aus dem Verhalten des Handelnden zu erschließen ist. Dabei kann auf die ursprüngliche Zweckbestimmung eines Wirtschaftsgutes auch noch aus einem mehr als zwei Jahre späteren Verhalten geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994140167.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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