RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §1;
ABGB §1415;
ABGB §1416;
BAO §1;
BAO §214 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/02/28 90/14/0261 1

Stammrechtssatz

Gemäß § 1 BAO kommen in Angelegenheiten der bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes zu erheben sind, ausschließlich die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung. Aus diesem Grund kann aus § 1415 ABGB keine andere Reihenfolge der Verrechnung von Zahlungen und sonstigen Gutschriften durch eine, dem § 214 Abs 1 BAO widerspechende Äußerung des Abgabenschuldners abgeleitet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140008.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten