RS Vwgh 1995/3/21 95/14/0034

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §210 Abs1;
BAO §211 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §218 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Bewilligung von Zahlungserleichterungen wird lediglich der Zeitpunkt der Verpflichtung zur Entrichtung der Abgaben hinausgeschoben. Ein nach Eintritt der Fälligkeit von Abgaben eingebrachtes Ratenansuchen ändert nichts daran, daß ein Verstoß gegen die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140034.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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