RS Vwgh 1995/3/21 94/09/0339

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1;
AVG §1;
VStG §51c;
VwRallg;

Rechtssatz

Ist davon auszugehen, daß die BH, wenn auch rechtswidrigerweise (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0139), für die unberechtigte Beschäftigung von vier Ausländern nur EINE (aus dem Vierfachen der gesetzlichen Mindeststrafe gebildete) Geldstrafe a S 40.000,-- verhängt hat, dann hat die belangte Behörde bei ihrer Prüfung, ob die Kammer oder das Einzelmitglied zur Erledigung der Berufung zuständig war, von diesem Umstand auszugehen (Hinweis E 15.9.1994, 94/09/0114).

Schlagworte

Behördenorganisation Instanzenzug sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090339.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten