RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
BSVG §20;
BSVG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

In Verfahren, in denen keine "Nachweispflicht" (Beweislast) einer Partei statuiert ist, ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Ermittlungen durchführt, sondern auch diese Unterlassung der Mitwirkung der Partei trotz der unter Setzung einer angemessenen Frist gebotenen Möglichkeit bzw nach entsprechenden Aufforderungen in die Würdigung der vorliegenden Ermittlungsergebnisse einbezieht; dies allerdings nur dann, wenn und insoweit die Behörde ohne Mitwirkung der Partei ergänzende Ermittlungen nicht oder nur mit einem unzumutbaren Aufwand durchführen kann oder deren Notwendigkeit gar nicht zu erkennen vermag (Hinweis E 24.10.1980, 1230/78; E 29.6.1982, 81/11/0057; E 20.5.1992, 90/12/0199).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080098.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten