Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §2 Abs2 Z2;Rechtssatz
Solange Sachen ihrem nach allgemeiner Verkehrsauffassung spezifischen Verwendungszweck dienen, sie also in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, kommt ihnen Abfalleigenschaft im Grunde des § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 nicht zu. Eine nach dem Ende dieser Verwendung erfolgende Verwertung der diese Sachen bildenden Materialien stellt dem gegenüber, wie sich aus § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung, im Sinne dieser Gesetzesstelle mehr dar. Eine solche Verwertung vermag daher im Grunde des § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X03Im RIS seit
04.12.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013