RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0241

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs2 Z2;
AWG 1990 §2 Abs2 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Solange Sachen ihrem nach allgemeiner Verkehrsauffassung spezifischen Verwendungszweck dienen, sie also in einer für sie bestimmungsgemäßen Verwendung stehen, kommt ihnen Abfalleigenschaft im Grunde des § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 nicht zu. Eine nach dem Ende dieser Verwendung erfolgende Verwertung der diese Sachen bildenden Materialien stellt dem gegenüber, wie sich aus § 2 Abs 2 Z 3 AWG 1990 ergibt, keine bestimmungsgemäße Verwendung, im Sinne dieser Gesetzesstelle mehr dar. Eine solche Verwertung vermag daher im Grunde des § 2 Abs 2 Z 2 AWG 1990 eine andernfalls gegebene Abfalleigenschaft nicht auszuschließen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X03

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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