RS Vwgh 1995/3/21 90/14/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2;
EStG 1972 §47 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/19 87/13/0072 4

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 zweiter Satz EStG 1972 bezieht sich nur auf Personen, die an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt sind und deren Beschäftigung für die Gesellschaft sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 3 EStG 1972) aufweist. Diese Sonderregelung trifft keine Aussage über die Subsumtion der Einkünfte von Geschäftsführern, deren Tätigkeit nicht die Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist. Ebenso ist ein Umkehrschluß verfehlt, weil der Bestimmung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, daß nur wesentlich beteiligte Gesellschafter, die als Geschäftsführer in Erscheinung treten, nicht aber auch andere Geschäftsführer Einkünfte aus selbständiger Arbeit beziehen können (Hinweis E 12.9.1989, 88/14/0137).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1990140233.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten