RS Vfgh 1991/3/4 B1085/90

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Veröffentlicht am 04.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §33
VfGG §82 Abs2
ZPO §146 Abs1
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; verfehlte Annahme des Datums der bekämpften Hausdurchsuchung kein minderer Grad des Versehens; Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

Rechtssatz

Der Beschwerdeführerin ist mit der verfehlten Annahme des Datums der Hausdurchsuchung (31.07. statt 24.07.90) an sich schon nicht bloß leichte Fahrlässigkeit unterlaufen. Hinzu kommt, daß sie von ihrem Rechtsvertreter zur Richtigkeit des Datums mehrmals befragt wurde; ihr mußte folglich dessen Bedeutung für ein verfassungsgerichtliches Beschwerdeverfahren ganz besonders bewußt sein. Sie hat sich aber sowohl hinsichtlich dieser Hausdurchsuchung um eine Woche geirrt als auch hinsichtlich einer zweiten ebenfalls bekämpften Hausdurchsuchung das ursprüngliche Beschwerdevorbringen um einen Tag auf den 03.08.90 korrigiert (Diesbezüglich wird eine Entscheidung gesondert ergehen.). Die Beschwerdeführerin hat sich nicht sorgfältig genug mit den für die Verfristung bedeutsamen Daten auseinandergesetzt hat, um eine leichte Fahrlässigkeit annehmen zu können. Zwischen den in Beschwerde gezogenen Ereignissen und dem Gespräch mit ihrem Rechtsvertreter kann allein schon aufgrund der sechswöchigen Beschwerdefrist nicht soviel Zeit vergehen, daß eine genauere Rekonstruktion der Geschehnisabläufe, wie es gemäß §82 Abs2 VfGG verlangt wird, unmöglich wäre. Es liegt sohin nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor.

Entscheidungstexte

  • B 1085/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 04.03.1991 B 1085/90

Schlagworte

VfGH / Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:B1085.1990

Dokumentnummer

JFR_10089696_90B01085_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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