RS Vwgh 1995/3/21 93/04/0241

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Verwendung oder Verwertung zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 ist, bemißt sich auch nach den Bestimmungen des AWG 1990, die - soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl hiezu die nach § 2 Abs 3 zweiter Satz AWG 1990 hier nicht anzuwendenden Bestimmungen) - für bestimmte Anlagen der Abfallverwertung eine Genehmigung vorsehen. Soweit daher eine diesfalls etwa nach § 29 Abs 1 AWG 1990 erforderliche Genehmigung nicht vorliegt, kann eine entsprechende Verwertung nicht als zulässig iSd § 2 Abs 3 AWG 1990 angesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993040241.X05

Im RIS seit

04.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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