RS Vwgh 1995/3/21 94/09/0097

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

ABGB §1151;
ABGB §1165;
AÜG §4 Abs1;
AÜG §4 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Rechtssatz

Hat die belangte Behörde bereits auf Grund von Zeugenaussagen die Feststellungen treffen können, daß die Ausländer nicht an einem eigenen Werk gearbeitet haben, sondern ununterscheidbar in Zusammenarbeit mit den Stammarbeitskräften des Arbeitgebers an der Durchführung der Rohbauarbeiten an der Baustelle mitgearbeitet haben, dann erübrigt sich die Beiziehung des beantragten Bausachverständigen zur Abgrenzungsfrage zwischen Werkvertrag und Arbeitskräfteüberlassung schon deshalb, weil er zu einem anderen Ergebnis nur auf dem Wege einer von der belangten Behörde abweichenden Beweiswürdigung hätte kommen können. Eine dem vorgelegten "Werkvertrag" angeschlossene Leistungsbeschreibung, die vorwiegend Massenaufstellungen enthält, vermag nichts an der bei einer Kontrolle gemachten Beobachtung zu ändern, daß die (50) Ausländer nicht an einer äußerlich abgrenzbaren Teilarbeit an der Baustelle mitgearbeitet haben.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der Beiziehungfreie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigengutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildAblehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090097.X03

Im RIS seit

20.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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