RS Vwgh 1995/3/21 94/11/0232

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
WehrG 1990 §23 Abs2;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §5 Abs2;
ZDG 1986 §76a Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/11/0233

Rechtssatz

Dem Einleitungssatz des auf Verfassungsstufe stehenden § 2 ZDG zufolge kann der Wehrpflichtige iSd WehrG 1990, der erstmals tauglich zum Wehrdienst befunden wurde, innerhalb eines Monats nach Abschluß des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung abgeben. Personen, deren dauernde Untauglichkeit im Stellungsverfahren festgestellt wurde, dürfen nicht in das Bundesheer einberufen werden. Es wäre daher sinnlos, sie iSd ZDG von der Wehrpflicht auszunehmen. Aus diesen Erwägungen wäre es auch nicht sinnvoll zu erlauben, daß eine rechtswirksame Zivildiensterklärung bereits zu einem Zeitpunkt abgegeben wird, zu dem über die Erklärung noch längere Zeit nicht entschieden werden kann, weil der Betreffende noch nicht der Stellung zu unterziehen ist und daher seine (allfällige) Tauglichkeit zum Wehrdienst erst in fernerer Zukunft festgestellt werden kann (Hinweis E VfGH 12.10.1994, B 1204/94). Wenn aber das Stellungsverfahren zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung bereits eingeleitet war, führt eine am Sinn des Gesetzes orientierte Auslegung zur Annahme, die Zivildiensterklärung sei - zulässigerweise - als bedingt für den Fall abgegeben anzusehen, daß das Stellungsverfahren die Tauglichkeit zum Wehrdienst ergibt (vgl auch § 5 Abs 2 ZDG). Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die Übergangsregelung des § 76a Abs 1 ZDG Anwendung gefunden hat (im Beschwerdefall wurde der vom WehrPfl vor Erlassung des auf "Tauglich" lautenden Beschlusses der Stellungskommission gemäß § 2 Abs 1 ZDG gestellte Antrag auf Grund einer verfehlten Interpretation des Gesetzes mangels Antragslegitimation als unzulässig zurückgewiesen. Da eine Fristversäumnis zur Stellung des Zivildienstantrages als Grundlage für eine Wiedereinsetzung hier nicht vorlag, wäre der WehrPfl verhalten gewesen, die Durchsetzung seiner Rechte mit Beschwerde vor dem VfGH zu verfolgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110232.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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