RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0006

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
ASVG §49 Abs2;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z1 idF 1989/660;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1988/749;
ASVG §49 Abs3 Z2 idF 1989/660;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;
EStG 1988 §68 Abs7;

Rechtssatz

Für die Beitragsfreiheit einer Schmutzzulage gemäß § 49 Abs 3 Z 2 ASVG, deren Gewährung die Kollektivvertragspartner davon abhängig machen, ob die Arbeiten (hier: an der Mischmaschine während des Schrotvorganges und Mischvorganges) üblicherweise (typischerweise) eine erhebliche Veschmutzung des Arbeitnehmers verursachen, genügt (sowohl nach der im Kalenderjahr 1989 als auch nach der ab 1.1.1990 geltenden Rechtslage) nicht die bloße Tatsache ihrer Gewährung aufgrund der Kollektivvertragsbestimmung; es ist vielmehr darüber hinaus ua nach § 68 Abs 5 EStG 1988 erforderlich, daß sie dem jeweiligen Arbeitnehmer deshalb gewährt wurde, weil die von ihm zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgten, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken.

Schlagworte

KollektivvertragEntgelt BegriffEntgelt Begriff Steuerrechtliche BehandlungAllgemeinEntgelt Begriff Entschädigung Vergütung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080006.X01

Im RIS seit

04.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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