RS Vwgh 1995/3/21 94/11/0404

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine Entziehung der Lenkerberechtigung wegen körperlicher oder geistiger Nichteignung ist zwar für die iZm der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person zu beantwortenden Fragen nicht von Bedeutung, weil es sich dabei um zwei verschiedene Voraussetzungen für den Erwerb und Besitz einer Lenkerberechtigung handelt. Die Behörde hat aber ein den Anlaß für eine solche Entziehung bildendes Alkoholdelikt, also eine strafbare Handlung iSd § 66 Abs 2 lit e KFG in diesem Zusammenhang im Rahmen ihrer Wertung einer bestimmten Tatsache iSd § 66 Abs 3 KFG und bei der Bemessung der Zeit nach § 73 Abs 2 KFG heranzuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994110404.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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