RS Vwgh 1995/3/21 95/11/0054

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs3;
KDV 1967 §34 Abs1 litd;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/08 89/11/0283 1 (hier ergab sich die Notwendigkeit des von der belangten Behörde verlangten fachärztlichen Befundes aus den in der Stellungnahme des Amtsarztes aufgezeigten Anzeichen eines chronischen Alkoholmißbrauchs, dessen Vorliegen der Amtsarzt auf Grund des § 30 Abs 3 erster Satz iVm § 34 Abs 1 lit d KDV weder festellen konnte noch mußte)

Stammrechtssatz

Machte der Amtsarzt die Erstellung eines abschließenden Gutachtens über die geistige und körperliche Eignung des Antragstellers zum Lenken von Kraftfahrzeugen in schlüssiger Weise von der Beibringung eines verkehrspsychologischen Befundes abhängig, so hat die Behörde, wenn der Antragsteller einen solchen Befund nicht beibringt, davon auszugehen, daß eine wesentliche Erteilungsvoraussetzung - die durch ein ärztliches Gutachten im Sinne des § 67 Abs 2 KFG erwiesene kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit, mithin die körperliche und geistige Eignung zum Lenken von Kfz - nicht gegeben ist (Hinweis E 29.2.1984, 82/11/0164).

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110054.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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