RS Vfgh 1991/3/5 G157/90, G289/90, G319/90

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Veröffentlicht am 05.03.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
ASVG §98a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 98a heute
  2. ASVG § 98a gültig ab 01.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Leitsatz

Aufhebung verschiedener Bestimmungen über die Unpfändbarkeit verschiedener Sozialleistungen in §98a ASVG; keine sachliche Rechtfertigung für die Unpfändbarkeit von Krankengeld

Rechtssatz

§98a Abs1 bis 3 des ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der 34. Novelle, BGBl. Nr. 530/1979, wird als verfassungswidrig aufgehoben.§98a Abs1 bis 3 des ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung der 34. Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 530 aus 1979,, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen dem entfallenden Arbeitseinkommen und dem Krankengeld.

Wenn ein erkrankter Arbeitnehmer mit einem Arbeitseinkommen in der Höhe von auch nur knapp über 50% seiner vollen Bezüge der Pfändung nach Maßgabe der §§5ff LohnpfändungsG ausgesetzt ist, kann der Bezieher des mit 50% oder 60% der Bemessungsgrundlage bemessenen Krankengeldes nicht in einer grundsätzlich anderen Lage sein. Damit steht fest, daß weder die geringe Höhe des Krankengeldes noch der vorübergehende Charakter des Krankengeldanspruchs eine pfändungsrechtliche Verschiedenbehandlung rechtfertigt. Es wird dadurch aber auch offenkundig, daß das Krankengeld nicht mit die Aufgabe hat, krankheitsbedingte Mehrbelastungen abzugelten. Dieser mögliche Rechtfertigungsgrund scheidet also gleichfalls aus. Im Ergebnis erweist sich mithin die Annahme der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der 17. Novelle und die daraus abgeleitete Meinung der Bundesregierung, daß nur ein "auf längere Sicht" oder gar "auf Dauer" an die Stelle des Arbeitseinkommens tretender Anspruch diesem gleich behandelt werden muß, als unrichtig. Die einer kurzzeitigen Verringerung des Arbeitseinkommens durch vorübergehenden Arbeitsplatzwechsel entsprechende kurzfristige Sozialversicherungsleistung darf unter diesen Umständen mangels maßgeblicher Unterschiede nicht anders behandelt werden als das geringere Arbeitseinkommen selbst.

Unter diesen Umständen ist es auch nicht mehr von Bedeutung, daß das Krankengeld immerhin bis zur Dauer von 26 Wochen gebührt (und durch die Satzung bis auf 78 Wochen erhöht werden kann; §139 ASVG), während das vom Gesetzgeber der Pfändung ausgelieferte Wochengeld demgegenüber bloß 16 Wochen und nur ganz ausnahmsweise länger gezahlt wird.

Daß schließlich weder der öffentlich-rechtliche Charakter der Sozialversicherungsleistungen noch der Umstand, daß sie von einer Riskengemeinschaft finanziert werden, eine unterschiedliche Behandlung des Verpflichteten im Verhältnis zu seinem Gläubiger rechtfertigt, ergibt schon die bisherige Rechtsprechung (vgl. auch E v 05.03.91, G77/90).Daß schließlich weder der öffentlich-rechtliche Charakter der Sozialversicherungsleistungen noch der Umstand, daß sie von einer Riskengemeinschaft finanziert werden, eine unterschiedliche Behandlung des Verpflichteten im Verhältnis zu seinem Gläubiger rechtfertigt, ergibt schon die bisherige Rechtsprechung vergleiche auch E v 05.03.91, G77/90).

Zur Zulässigkeit dreier Gesetzesprüfungsanträge, die jeweils verschiedene Absätze des §98a ASVG umfassen.

Teilweise zulässig ist nur der letzte, §98a ASVG zur Gänze erfassende Antrag. Der im ersten und zweiten Antrag allein angefochtene Abs3 steht nämlich mit Abs1 und 2 in untrennbarem Zusammenhang. Eine bloße Aufhebung des Abs3 oder nur der Wendung "die nicht in Abs1 angeführten Geldleistungen" würde die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigen. Es bliebe dann

die in Abs1 enthaltene Wendung "von den ... Geldleistungen können

... nur die nachstehend angeführten Bezüge ... gepfändet werden

..." mit gleichem Inhalt bestehen. Machen die vorgetragenen Bedenken aber auch die Prüfung des §98a Abs1 ASVG nötig, muß der sonst unverständlich bleibende Abs2 mit einbezogen werden. Nur Abs4, gegen den auch der dritte Antrag nichts vorbringt, kann selbständig bestehen bleiben und darf daher nicht mit in Prüfung gezogen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Exekutionsrecht, Pfändbarkeit (Krankengeld), VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G157.1990

Dokumentnummer

JFR_10089695_90G00157_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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