RS Vwgh 1995/3/21 93/08/0224

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Veröffentlicht am 21.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §76 Abs2;
ASVG §76 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Ein erstmaliger bescheidmäßiger Abspruch über einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage gem § 76 Abs 2 ASVG darf sich aufgrund des § 76 Abs 2 vierter Satz ASVG nur auf den Zeitraum "ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten" bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehen. Die Berufungsbehörde darf sich bei der Erlassung des Berufungsbescheides dann nicht mit der spruchgemäßen Feststellung begnügen, daß der Versicherungspflichtige nicht verpflichtet sei, Beiträge für das dem Herabsetzungsantrag vorhergehende Jahr nachzuentrichten, sondern hat in Erledigung der Sache iSd § 66 Abs 4 AVG die Beitragshöhe für den maßgeblichen Zeitraum - allenfalls in der gesetzlichen Mindesthöhe - festzusetzen.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993080224.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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