RS Vwgh 1995/3/22 94/03/0295

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;
StVO 1960 §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/13 93/02/0134 2 (hier: der Umstand, daß eine Person aufgrund ihrer Gehbehinderung ein öffentliches Verkehrsmittel nicht bzw nicht ohne Begleitperson benutzen kann, vermittelt für sich nicht den Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29b Abs 4 StVO. Dem Transportbedarf eines Studenten von Büchern, Papier etc zur Universität kann durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs 2 StVO entsprochen werden)

Stammrechtssatz

Zweck der Regelungen des § 29b Abs 1, 2 und 4 StVO ist es, bestimmten behinderten Personen die nähere Anfahrt zu ihrem Ziel zu ermöglichen, als dies allgemein rechtlich zulässig wäre. Die Art der Behinderung - die dauernde starke Gehbehinderung - ist von diesem Regelungszweck her zu verstehen. Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises iSd § 29b Abs 4 StVO haben demnach Personen, denen es aus Gründen ihrer Gebehinderung unmöglich oder unzumutbar ist, eine Strecke zurückzulegen, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kraftfahrzeug bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel entspricht. Als dauernde starke Gehbehinderung iSd zitierten Gesetzesstelle kommt daher von vornherein nur eine solche Behinderung in Betracht, die das Zurücklegen eines Weges wegen seiner Länge erschwert (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0207; hier: eine Person, die wegen Blindheit beim Gehen auf eine Begleitperson angewiesen ist, ist offenbar auch in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030295.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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