RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0360

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
StudFG 1992 §7 Abs2 idF 1994/619;
StudFG 1992 §7 Abs2;

Rechtssatz

Erklärt der Gesetzgeber ausdrücklich einen bestimmten Zeitpunkt als für die Erhebung einer Tatsache für maßgebend, so ist im allgemeinen davon auszugehen, daß damit für die Beurteilung dieser Tatsache auch die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage maßgebend ist. Die Rechtslage bildet den Maßstab dafür, welche Tatsachen rechtserheblich sind; im Zweifel darf aber nicht angenommen werden, daß der zu einem bestimmten Zeitpunkt (der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wurde) zu beurteilende Sachverhalt anhand einer zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Rechtslage (zB zum Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides) zu beurteilen ist. Eine derartige Anordnung müßte bei dieser Konstellation der Gesetzgeber vielmehr klar und unmißverständlich zum Ausdruck bringen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120360.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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