RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0259

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §49 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs5;
StudFG 1992 §51 Abs6;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt bei Verwirklichung eines der im § 49 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Tatbestände und in den Fällen des § 49 Abs 3 und Abs 4 StudFG 1992 kraft Gesetzes ein und löst nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich jener Studienbeihilfe aus, die trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde. Die Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides über den Eintritt des Ruhens ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, der NUR den Eintritt des Ruhens feststellt, dann zulässig ist, wenn ausschließlich die Rechtsfolge nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 in Betracht kommt, zumal das Gesetz zumindest die Möglichkeit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides für diesen Fall vorsieht (s § 51 Abs 4 bis 6 StudFG 1992). Durch den gleichzeitigen Abspruch über Ruhen und Rückforderung ist jedenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte des Studierenden (unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Ruhen allein) nicht gegeben.Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt bei Verwirklichung eines der im Paragraph 49, Absatz eins, StudFG 1992 geregelten Tatbestände und in den Fällen des Paragraph 49, Absatz 3 und Absatz 4, StudFG 1992 kraft Gesetzes ein und löst nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG 1992 einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich jener Studienbeihilfe aus, die trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde. Die Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides über den Eintritt des Ruhens ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, der NUR den Eintritt des Ruhens feststellt, dann zulässig ist, wenn ausschließlich die Rechtsfolge nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, StudFG 1992 in Betracht kommt, zumal das Gesetz zumindest die Möglichkeit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides für diesen Fall vorsieht (s Paragraph 51, Absatz 4 bis 6 StudFG 1992). Durch den gleichzeitigen Abspruch über Ruhen und Rückforderung ist jedenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte des Studierenden (unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Ruhen allein) nicht gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120259.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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