RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0259

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56;
StudFG 1992 §49 Abs1;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §49 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs4;
StudFG 1992 §51 Abs5;
StudFG 1992 §51 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt bei Verwirklichung eines der im § 49 Abs 1 StudFG 1992 geregelten Tatbestände und in den Fällen des § 49 Abs 3 und Abs 4 StudFG 1992 kraft Gesetzes ein und löst nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 einen Rückforderungsanspruch hinsichtlich jener Studienbeihilfe aus, die trotz Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurde. Die Erlassung eines (Feststellungsbescheides) Bescheides über den Eintritt des Ruhens ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides, der NUR den Eintritt des Ruhens feststellt, dann zulässig ist, wenn ausschließlich die Rechtsfolge nach § 51 Abs 1 Z 3 StudFG 1992 in Betracht kommt, zumal das Gesetz zumindest die Möglichkeit der Erlassung eines Rückzahlungsbescheides für diesen Fall vorsieht (s § 51 Abs 4 bis 6 StudFG 1992). Durch den gleichzeitigen Abspruch über Ruhen und Rückforderung ist jedenfalls eine Verletzung subjektiver Rechte des Studierenden (unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über das Ruhen allein) nicht gegeben.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120259.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten