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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags des Verwaltungsgerichtshofs auf Aufhebung einer Bestimmung des EG-Abkommen-DurchführungsG im Hinblick auf die gegen eine nicht angefochtene Formulierung einer Novelle gerichteten BedenkenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG, BGBl. 468/1972, idF derZurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG, Bundesgesetzblatt 468 aus 1972,, in der Fassung der
2. EG-Abkommen-DurchführungsG-Nov, BGBl. 599/1980.2. EG-Abkommen-DurchführungsG-Nov, Bundesgesetzblatt 599 aus 1980,.
Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs geht dahin, daß die von der Behörde angewendeten Bestimmungen des §18 Abs3 und Abs5 EG-Abkommen-DurchführungsG deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet sind, weil durch die Nov BGBl. 599/1980 einfachgesetzlich (auch) der mit der Nov BGBl. 791/1974 eingefügten Verfassungsbestimmung des Abs7 derogiert wurde.Das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofs geht dahin, daß die von der Behörde angewendeten Bestimmungen des §18 Abs3 und Abs5 EG-Abkommen-DurchführungsG deshalb mit Verfassungswidrigkeit belastet sind, weil durch die Nov Bundesgesetzblatt 599 aus 1980, einfachgesetzlich (auch) der mit der Nov Bundesgesetzblatt 791 aus 1974, eingefügten Verfassungsbestimmung des Abs7 derogiert wurde.
Der zeitliche Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung des §18 Abs7 EG-Abkommen-DurchführungsG idF BGBl. 791/1974 wurde nun nicht etwa durch die Verfassung der Abs1 bis Abs6 des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG durch die Nov BGBl. 599/1980 beendet, sondern durch die - ebenfalls nicht auf Verfassungsebene stehende - einleitende Formulierung des Punktes 7 der Nov BGBl 599/1980 "§18 hat zu lauten:". Diese einleitende Formulierung ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. Schon deswegen war daher der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.Der zeitliche Geltungsbereich der Verfassungsbestimmung des §18 Abs7 EG-Abkommen-DurchführungsG in der Fassung Bundesgesetzblatt 791 aus 1974, wurde nun nicht etwa durch die Verfassung der Abs1 bis Abs6 des §18 EG-Abkommen-DurchführungsG durch die Nov Bundesgesetzblatt 599 aus 1980, beendet, sondern durch die - ebenfalls nicht auf Verfassungsebene stehende - einleitende Formulierung des Punktes 7 der Nov Bundesgesetzblatt 599 aus 1980, "§18 hat zu lauten:". Diese einleitende Formulierung ist aber nicht Gegenstand der vorliegenden Anfechtung. Schon deswegen war daher der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Bedenken, VfGH / Antrag, Zollrecht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Derogation materielleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:G258.1989Dokumentnummer
JFR_10089693_89G00258_01