RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0360

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
StudFG 1992 §11 Abs3;

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die durch die taxative Aufzählung in § 11 Abs 3 StudFG 1992 vom Gesetzgeber getroffene Auswahl möglicher Schätzungsfälle. Es liegt nämlich durchaus im Rahmen der dem Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit, wenn er von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehend, nur jene typischen und häufig eintretenden Fälle, die erfahrungsgemäß zu einer längerfristigen erheblichen Minderung des Einkommens führen, erfaßt, nicht aber alle denkbaren Fälle, mag dies auch rechtspolitisch wünschenswert erscheinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120360.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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