RS Vfgh 1991/3/7 V225/90

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GewO 1973 §77 idF BGBl 399/1988

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Umwidmung des Nachbargrundstücks bei allfälliger gewerblicher Nutzung

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Mauerkirchen vom 25.06.90 wegen Gesetzwidrigkeit des Änderungsplanes.

Die Wirkungen der bekämpften Umwidmung bestehen nach dem Antragsvorbringen - von welchem der Verfassungsgerichtshof auszugehen hat (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985) - in "Beeinträchtigungen" bei einer allfälligen gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstückes.

Aus §77 Abs1 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 können Nachbarn (im Gegensatz zum Genehmigungswerber) keine subjektiven Rechte ableiten. Die Nachbarn sind vielmehr auf die Geltendmachung jener subjektiven Rechte beschränkt, die ihnen durch §77 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen durch die Betriebsanlage eingeräumt sind. Hiebei ist die Widmung des Grundstückes nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • V 225/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.03.1991 V 225/90

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Nachbarrechte, Flächenwidmungsplan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V225.1990

Dokumentnummer

JFR_10089693_90V00225_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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