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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags mangels Legitimation; kein Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers durch Umwidmung des Nachbargrundstücks bei allfälliger gewerblicher NutzungRechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung der Verordnung der Marktgemeinde Mauerkirchen vom 25.06.90 wegen Gesetzwidrigkeit des Änderungsplanes.
Die Wirkungen der bekämpften Umwidmung bestehen nach dem Antragsvorbringen - von welchem der Verfassungsgerichtshof auszugehen hat (vgl. zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985) - in "Beeinträchtigungen" bei einer allfälligen gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstückes.Die Wirkungen der bekämpften Umwidmung bestehen nach dem Antragsvorbringen - von welchem der Verfassungsgerichtshof auszugehen hat vergleiche zB VfSlg. 8594/1979, 10353/1985) - in "Beeinträchtigungen" bei einer allfälligen gewerblichen Nutzung des Nachbargrundstückes.
Aus §77 Abs1 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 können Nachbarn (im Gegensatz zum Genehmigungswerber) keine subjektiven Rechte ableiten. Die Nachbarn sind vielmehr auf die Geltendmachung jener subjektiven Rechte beschränkt, die ihnen durch §77 Abs2 GewO 1973 idF BGBl. 399/1988 hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen durch die Betriebsanlage eingeräumt sind. Hiebei ist die Widmung des Grundstückes nicht zu berücksichtigen.Aus §77 Abs1 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, können Nachbarn (im Gegensatz zum Genehmigungswerber) keine subjektiven Rechte ableiten. Die Nachbarn sind vielmehr auf die Geltendmachung jener subjektiven Rechte beschränkt, die ihnen durch §77 Abs2 GewO 1973 in der Fassung Bundesgesetzblatt 399 aus 1988, hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen durch die Betriebsanlage eingeräumt sind. Hiebei ist die Widmung des Grundstückes nicht zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Gewerberecht, Nachbarrechte, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1991:V225.1990Dokumentnummer
JFR_10089693_90V00225_01