RS Vfgh 1991/3/7 G75/90

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs1
ASVG §56
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 56 gültig von 01.01.1968 bis 31.12.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2015

Leitsatz

Keine Aufhebung des §56 ASVG; sachliche Rechtfertigung der Verlängerung der Beitragspflicht bei Unterlassen der rechtzeitigen Abmeldung des Versicherten durch den Dienstgeber; kein Verstoß gegen das Determinierungsgebot

Rechtssatz

§56 Abs1 ASVG und der ihn betreffende Teil des Abs3 verstoßen weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Determinierungsgebot des Art18 B-VG.

Bei der Möglichkeit der Vorschreibung von Beitragszuschlägen (§113 ASVG), ist jedenfalls für die durch §56 Abs1 erfaßte Fallgruppe davon auszugehen, daß nicht außer der Verlängerung der Beitragspflicht auch noch ein Beitragszuschlag vorgeschrieben werden kann, sondern daß für diese Fallgruppe die Verlängerung der Beitragspflicht bloß an die Stelle des hier - mangels eines Beitrages, zu dem ein Zuschlag vorgeschrieben werden könne - nicht möglichen Zuschlages tritt. Es geht also nicht um die Zulässigkeit einer Kumulierung von Rechtsfolgen, sondern nur um den Vergleich der Folgen des Meldeverstoßes nach §56 - die Verlängerung der Beitragspflicht - mit jenen nach §113 - der Vorschreibung von Beitragszuschlägen.

Eine Unterlassung iS des §113 ASVG verursacht nur einen Verwaltungsaufwand zur Feststellung der Verpflichtung oder Beitragshöhe; hingegen kann die von §56 ASVG erfaßte Unterlassung der Abmeldung Leistungen an den aus der Pflichtversicherung Ausgeschiedenen zur Folge haben, die nur mit unzumutbaren Kosten überhaupt festzustellen und entweder nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand wieder rückforderbar sind.

Es ist auch nicht unsachlich davon auszugehen, daß dem meldepflichtigen Dienstgeber das Ende der Pflichtversicherung und dessen Bedeutung für den Versicherungsträger regelmäßig bekannt ist und zur Einstellung der Beitragszahlung führen wird, sodaß ihm die Unterlassung der Meldung regelmäßig zur Last fällt.

§56 Abs3 enthält selbst keine nähere Bestimmung, wann der Sozialversicherungsträger von ihr Gebrauch zu machen habe. Jedoch können die Bestimmungen des §59 Abs2 ASVG und des §113 Abs1 ASVG, die sich mit den Folgen von Meldepflichtverletzungen befassen, auch zur Ermittlung des Sinnes des in §56 Abs3 eingeräumten Ermessens herangezogen werden.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Sozialversicherung, Beitragspflicht (Sozialversicherung), Determinierungsgebot, Ermessen, Meldepflicht (Sozialversicherung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G75.1990

Dokumentnummer

JFR_10089693_90G00075_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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