RS Vwgh 1995/3/22 94/13/0264

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §219;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/13/0265

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/10/19 91/15/0017 6

Stammrechtssatz

Der Säumniszuschlag entspricht bei kurzer Dauer des Verzuges einer höheren "Verzinsung" des geschuldeten Abgabenbetrages als bei längerer Dauer. Dies stellt sich als Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar und vermag daher keine Unbilligkeit zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994130264.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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