RS VwGH Erkenntnis 1995/03/22 92/13/0005

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Rechtssatz

Ähnlich, wie ein Kunstwerk von mehreren Künstlern in gemeinsamer Arbeit geschaffen werden kann, kann die Tätigkeit, der ein Kunstwerk seine Existenz verdankt, dergestalt zeitlich hintereinander erfolgen, daß ein zunächst von einem Künstler geschaffenes Kunstwerk in der Folge teilweise oder weitgehend zerstört wird und von einem anderen Künstler wiederum geschaffen wird. In solchen Fällen wirkt der Restaurator an der (Wiederherstellung) Herstellung eines Kunstwerkes mit und entfaltet somit eine künstlerische Tätigkeit

(Hinweis E 14.1.1992, 91/14/0204).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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