RS Vwgh 1995/3/22 94/12/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1995
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §13b Abs2;

Rechtssatz

Der fehlende gute Glaube kann jedenfalls nicht durch die lang andauernde irrtümliche Zahlung (hier: der Mehrleistungsvergütung) allein entstehen, weil im Dienstrecht maßgebend ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (Hinweis E 29.6.1994, 93/12/0312). Die der Verjährung nicht unterliegenden, irrtümlich gezahlten Beträge sind daher rückforderbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994120220.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten