RS Vwgh 1995/3/22 93/13/0076

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Veröffentlicht am 22.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §162 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die Verweigerung von beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs 2 BAO und die Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger schließen einander aus. Zwischen der Verweigerung der Abzugsfähigkeit von geltend gemachten Betriebsausgaben iSd § 162 Abs 2 BAO und einer "Zurechnung" an den Abgabenschuldner besteht insofern ein entscheidender Unterschied, als nur im erstgenannten Fall die Beantwortung der Frage entbehrlich ist, ob und welche Aufwendungen etwa zum Erwerb der in der Folge weiterveräußerten Wirtschaftsgüter (hier: Software) oder (weiter)verwendeten Wirtschaftsgüter (hier: Know-how) erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130076.X03

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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