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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §162 Abs2;Rechtssatz
Die Verweigerung von beantragten Absetzungen gemäß § 162 Abs 2 BAO und die Zurechnung beim tatsächlichen Empfänger schließen einander aus. Zwischen der Verweigerung der Abzugsfähigkeit von geltend gemachten Betriebsausgaben iSd § 162 Abs 2 BAO und einer "Zurechnung" an den Abgabenschuldner besteht insofern ein entscheidender Unterschied, als nur im erstgenannten Fall die Beantwortung der Frage entbehrlich ist, ob und welche Aufwendungen etwa zum Erwerb der in der Folge weiterveräußerten Wirtschaftsgüter (hier: Software) oder (weiter)verwendeten Wirtschaftsgüter (hier: Know-how) erforderlich waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130076.X03Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008