RS Vwgh 1995/3/23 95/18/0061

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Veröffentlicht am 23.03.1995
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20;
StGB §129;
StGB §164;

Rechtssatz

Das wiederholte Fehlverhalten des Fremden (hier: Einbruchsdiebstahl und Hehlerei) bewirkt eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und ist derart schwerwiegend, daß auch die stark ausgeprägten privaten und familiären Interessen des Fremden, der mit seiner Familie seit fünf Jahren in Österreich lebt, zurücktreten müssen. Im übrigen kann der Fremde seiner Unterhaltspflicht gegenüber seiner Gattin und seinen Kindern auch vom Ausland aus nachkommen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180061.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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