RS Vfgh 1991/3/8 G147/90, G195/90, G116/91, G117/91, G118/91, G119/91, G120/91, G121/91, V213/90, V2

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
EinzugsgebietsV für die Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung des Milchwirtschaftsfonds vom 07.08.75
HartkäsetauglichkeitsV des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds, beschlossen am 25.06. und 22.07.87
MOG §13 Abs2 idF BGBl 138/1987
MOG §14 Abs2 idF BGBl 330/1988
MOG §16 Abs4 u Abs6 idF BGBl 138/1987
MOG §17 Abs1
MOG §71 Abs6 u Abs7 idF BGBl 138/1987

Leitsatz

Aufhebung des §13 Abs2 MOG und §14 Abs2 MOG wegen Verletzung des Grundsatzes der Erwerbsausübungsfreiheit; keine ausreichende Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles; verfassungskonforme Auslegung nicht möglich; keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Regelungssystem des MOG betreffend die Milchwirtschaft als solches; Aufhebung von Teilen der HartkäsetauglichkeitsV sowie der EinzugsgebietsV mangels gesetzlicher Grundlage; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung anderer an die Einzugsgebietsregelung anknüpfender Bestimmungen des MOG

Rechtssatz

§13 Abs2 MOG idF BGBl 138/1987 und §14 Abs2 MOG idF BGBl 330/1988 werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Z2 und Z3 der "Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch", beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, (im folgenden: HartkäsetauglichkeitsV) und

die "Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg.Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol", kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26, (im folgenden: EinzugsgebietsV)

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die HartkäsetauglichkeitsV und die EinzugsgebietsV haben nach Aufhebung des ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 wieder den Charakter von Verordnungen (VfGH E v 30.11.90, V181-184/90).

Für die Präjudizialität ist ausschließlich maßgebend, ob eine generelle Norm von der Behörde bzw. dem Verfassungsgerichtshof im Zuge des verfassungsgerichtlichen Verfahrens anzuwenden ist, nicht kommt es aber auf mögliche Auswirkungen einer allfälligen Gesetzwidrigkeit der Verordnung an.

Der im Anlaßverfahren bekämpfte Bescheid stützt sich denkmöglich auf die HartkäsetauglichkeitsV; der Verfassungsgerichtshof hat daher diese Verordnung bei Beurteilung der Beschwerde anzuwenden.

Grundlage der generellen bescheidmäßigen Verpflichtungen des Beschwerdeführers sind Z2 und Z3 HartkäsetauglichkeitsV. Z1 wäre nur dann präjudiziell, wenn es in einem Verfahren um konkrete Verstöße gegen die Erzeugungsbedingungen ginge.

§13 Abs2 MOG und §14 Abs2 MOG sind die Grundlage für die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen, sodaß sie der Verfassungsgerichtshof bei Prüfung ihrer Gesetzmäßigkeit anzuwenden hat.

Die vom Verwaltungsgerichtshof gegen §13 Abs2 MOG geäußerten Bedenken können sich nicht auch gegen §16 Abs4 und Abs6 und §71 Abs6 und Abs7 MOG, jeweils idF BGBl 138/1987, richten. Diese Bestimmungen knüpfen zwar an die - hier allein bedenkliche - Einzugsgebietsregelung des §13 Abs2 MOG an, enthalten aber im übrigen trennbare Bestimmungen über die in solchen Fällen zu entrichtende Abhofpauschale.

Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes ist daher insoweit zurückzuweisen.

Gegen das Regelungssystem des MOG betreffend die Milchwirtschaft als solches bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar bringt dieses Regelungssystem weitgehende Eingriffe in die Erwerbsausübungsfreiheit der Milcherzeuger (aber auch der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe) mit sich, für die Adäquanz und sachliche Rechtfertigung solcher Vorschriften sprechen aber eine Reihe von Umständen, wie etwa die "Garantie" der Milchabnahme zu einem möglichst einheitlichen Erzeugerpreis; dies einerseits im öffentlichen (volkswirtschaftlichen) Interesse an der Stärkung und Erhaltung eines leistungsfähigen Bauernstandes, andererseits im öffentlichen Interesse an einer funktionierenden, ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Milch. Die besonderen Verhältnisse im Bereich der Landwirtschaft und der hier bestehenden öffentlichen Interessen lassen weitergehende Einschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit sachlich gerechtfertigt erscheinen als in anderen Wirtschaftszweigen.

Der Gesetzgeber kann bei Beurteilung der Zulässigkeit von Einschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen, darf aber Fallgruppen nicht völlig außer Acht lassen, die in nennenswertem Maß vorkommen (können). Je intensiver der Eingriff ist, desto eher kann es zu unverhältnismäßigen Beschränkungen der Erwerbsausübungsfreiheit im Einzelfall kommen.

Eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, das Gesetz enthalte kein generelles Verbot, nicht hartkäsetaugliche Milch an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu liefern, ist angesichts des Wortlautes des §13 Abs2 MOG und dem mit der gesamten Einzugsgebiets- und Versorgungsgebietsregelung verfolgten Zweck nicht möglich.

§13 Abs2 MOG und §14 Abs2 MOG stehen mit Art6 StGG in Widerspruch, weil sie eine äußerst weitgehende Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit bewirken, ohne gleichzeitig vorzusehen, daß zumindest im Wege der Vollziehung hinsichtlich der Lieferpflicht auf die Umstände von Einzelfällen Bedacht genommen wird.

Da diese Verfassungswidrigkeit sowohl durch das Verbot, die Milch an einen anderen als den festgesetzten Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu veräußern, als auch durch die Vorschriften über die Erzeugung hartkäsetauglicher Milch herbeigeführt wird, sind beide Bestimmungen aufzuheben, und zwar wegen ihres untrennbaren Zusammenhanges jeweils zur Gänze.

§17 Abs1 MOG ermächtigt nur zur näheren Regelung der Erzeugungsbedingungen und der Qualitätsanforderungen an Milch, wogegen als solches keine Bedenken bestehen.

Bei diesem Ergebnis sind die in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmungen mangels gesetzlicher Grundlage wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG aufzuheben.

(Anlaßfall: B409/89, E v 08.03.91, Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Bedenken, Marktordnung, Auslegung verfassungskonforme, Milchwirtschaft, Erwerbsausübungsfreiheit, Einzugsgebiet (Milchwirtschaft), öffentliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G147.1990

Dokumentnummer

JFR_10089692_90G00147_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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