TE Vfgh Erkenntnis 2004/9/28 B391/04

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Veröffentlicht am 28.09.2004
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art13
EMRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art7
EMRK Art10
DSt 1990 §1
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §45

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Verhängung einer Disziplinarstrafe über einen Rechtsanwalt wegen irreführender Werbung auf der Homepage des Beschwerdeführers im Internet

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Bregenz. Seine Kanzlei setzt sich neben dem Beschwerdeführer noch aus zwei bis drei Rechtsanwaltsanwärtern, seinem Sohn (als Student der Rechtswissenschaften) und acht bis zwölf weiteren nichtjuristischen Mitarbeitern zusammen.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 20. November 2003 wurde Punkt 2. des Schuldspruchs des Bescheides des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 20. November 2002 dahingehend abgeändert, dass er nunmehr zu lauten hat:

"[Der Beschwerdeführer] ist schuldig, er hat am 13. Juni 2000 und in einem nicht näher feststellbaren Zeitraum davor und danach unter der Internet-Adresse [es folgt die Internet Adresse des Beschwerdeführers] bei Darstellung seiner Kanzlei durch den Hinweis auf die Beratung durch Spezialisten und die Mitgliedschaft beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag sowie der elitären Vereinigung ars legis irreführende Angaben, welche unrichtige Erwartungen bei Klienten erwecken können, gemacht und dadurch gegen die Bestimmungen des §45 RL-BA verstoßen."

Der Beschwerdeführer wurde hiefür wegen Beeinträchtigung von "Ehre und Ansehen des Standes" gemäß §16 Abs1 Z2 DSt 1990 zu einer Geldbuße in der Höhe von € 1.500,- sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.

1.2. Auf der Homepage des Beschwerdeführers fanden sich zum Zeitpunkt der Abfrage durch die Vorarlberger Rechtsanwaltskammer am 13. Juni 2000 unter anderem folgende Textpassagen:

Auf der Website "Die Kanzlei" stand unter dem Titel "Wer sind wir?" folgender Text:

"Unsere Kanzlei kann mittlerweile auf viele Jahre erfolgreicher Tätigkeit zurückblicken, in denen wir aus zahlreichen Ländern Klienten verschiedener Größe, aus jeder Gesellschaftsschicht, ob privat oder als Unternehmen, zu ihrer Zufriedenheit betreut haben. Unsere Klienten haben es immer besonders geschätzt, daß ihr Fall bei uns nicht 'einer von hunderten' war, sondern ganz individuell auf jedes Bedürfnis eingegangen wurde. Auch die uns gegenüber so oft beklagte Anonymität des Mandanten bei großen Kanzleien gibt es bei uns nicht. Für uns ist wichtig, jeweils den geeigneten Ansprechpartner für die verschiedenen Anliegen unserer Mandantschaft anzubieten.

Dieses persönliche und individuelle Betreuungskonzept wird bei uns - und als mittelgroße Kanzlei mit durchschnittlich zehn MitarbeiterInnen wollen wir uns diesen 'Luxus' leisten - immer durch eine auf Teamwork basierende Erörterung unserer Juristen ergänzt. Das bedeutet, daß unsere Klienten immer in den Genuß jener Beratung und Vorgehensstrategie kommen, die unsere jeweiligen Spezialisten gemeinsam 'ausgebrütet' haben. Grundsätzlich ist in unserer Kanzlei jeder juristische Mitarbeiter über jede Causa informiert und so kann der individuelle Ansprechpartner des jeweiligen Klienten im Bedarfsfall auch auf die Ideen und Konzepte seiner Kollegen zurückgreifen.

Ein auf diese Art und Weise praktiziertes juristisches Teamwork kann natürlich nicht effektiv in Kanzleien mit dutzenden Juristen betrieben werden. Daher glauben wir, daß wir mit unserer Größe eine ideale Form gefunden haben, um einen - letztlich den Klienten treffenden - aufwendigen Verwaltungsapparat zu vermeiden und gleichzeitig auch die Sicherheit zu bieten, daß zeitaufwendige Einzelprobleme berücksichtigt werden, wir jederzeit ein Ohr für alle Anliegen haben und auch genügend menschliches Kapital in Form von Spezialisten vorhanden ist, was oft mangels Personal das Manko von Kleinstkanzleien darstellt."

Auf der Website "Mitgliedschaften" stand unter anderem Folgendes:

"Um unseren Klienten eine optimale rechtliche Beratung bieten zu können, steht für uns neben ständiger Weiterbildung auch die Schaffung von Informationsnetzwerken im Vordergrund, die gewährleisten, daß wir - mit welchem Anliegen auch immer wir befaßt sind - über die richtigen Kontakte verfügen und unser Klient sicher sein kann, daß wir, wenn sich neue rechtliche Entwicklungen ergeben, zu den Ersten gehören, die davon erfahren. Entnehmen Sie der untenstehenden Auflistung einen Auszug der Kooperationen, Vereine und Verbände, bei denen wir Mitglied sind. Wir haben es vorgezogen, mit Selbstverständlichkeiten, wie unserer Mitgliedschaft beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) nicht zu werben.

Ars Legis

Lesen Sie hier Informationen über eine Vereinigung, die Ihnen als unser Klient den entscheidenden Vorteil gegenüber Ihrem Gegner bringt, wenn es um Angelegenheiten geht, die mit dem europäischen und auch sonstigen Ausland zu tun haben. Diese elitäre Vereinigung hat in Österreich nur drei Mitglieder und darüberhinaus ist unsere Kanzlei der einzige Vertreter in Vorarlberg."

2. Gegen diesen Bescheid der OBDK richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Freiheit der Meinungsäußerung (Art10 EMRK), auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), auf das Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) und auf das Recht, nicht wegen einer Handlung verurteilt zu werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war (Art7 EMRK), behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, erstattete jedoch keine Gegenschrift.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Nach §10 Abs2 RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren. Die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 lautet in der hier präjudiziellen Fassung des Beschlusses des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (Vertreterversammlung) vom 17. September 1999 (kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 28. September 1999 und im Anwaltsblatt 1999, S 620):

"§45.

(1) Der Rechtsanwalt wirbt vornehmlich durch die Qualität seiner anwaltlichen Leistung.

(2) Werbung ist zulässig, soferne sie wahr, sachlich, in Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes, den Berufspflichten sowie der Funktion des Rechtsanwaltes im Rahmen der Rechtspflege ist.

(3) Unzulässig ist insbesondere

a)

Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung;

b)

vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen

c)

Mandatsakquisition unter Ausnützung einer Zwangssituation;

d)

Überlassung von Vollmachtsformularen an Dritte zwecks Weitergabe an einen unbestimmten Personenkreis;

e)

Nennung von Mandanten ohne deren Einwilligung;

f)

das Anbieten oder Gewähren von Vorteilen für Mandatszuführungen;

g)

Bezugnahme auf Erfolgs- oder Umsatzzahlen."

1.2. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits im Erkenntnis VfSlg. 12467/1990 ausgesprochen hat, ist §10 Abs2 RAO, der inhaltlich die Verordnungsbestimmung des §45 RL-BA 1977 determiniert, verfassungskonform der Inhalt zu unterstellen, dass Rechtsanwälte auch bei Werbemaßnahmen die Ehre und die Würde des Standes so weit zu wahren haben, dass das Ansehen der Rechtsprechung gewährleistet ist. Eine solche, auf Art10 Abs2 EMRK Bedacht nehmende verfassungskonforme Interpretation des Gesetzes hat auch der Verordnungsgeber zu beachten. Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, dass der Verordnungsgeber durch eine Regelung, die eine "Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung" bzw. "vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen" als unzulässig erklärt, diesen (indirekt) durch die Verfassung vorgegebenen Rahmen überschritten hat (vgl. VfSlg. 12467/1990, 16555/2002).

1.3. Der Beschwerdeführer ist daher nicht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:

2.1. Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder durch bildliche Darstellung seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 10700/1985, 11404/1987, 12796/1991). Eine nähere Bestimmung des Wesensgehaltes dieses Grundrechtes findet sich in Art10 EMRK (vgl. zB VfSlg. 11996/1989, 12796/1991, 13122/1992). Diese Verfassungsnorm bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, dass dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen einschließt (Abs1), sieht aber vor, dass die Ausübung dieser Freiheiten im Hinblick darauf, dass sie Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden kann, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (zur korrekten Übersetzung siehe VfSlg. 6288/1970).

2.2. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der angefochtene Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann verletzt haben, wenn dieser Verordnungsvorschrift ein (gesetz- und) verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn sie denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 14561/1996).

2.3. Derartiges kann der belangten Behörde aber nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Auffassung vertritt, dass ein durchschnittlicher Mandant bei einer Aussage mit dem Inhalt, es handle sich bei der Kanzlei des Beschwerdeführers um ein Team von Spezialisten, nicht bloß eine "Einmann-Rechtsanwaltskanzlei" mit "wechselnden und kurzbeschäftigten" Rechtsanwaltsanwärtern erwarte. Dass die Werbung iSd. §45 Abs2 RL-BA 1977 auf Grund ihres irreführenden Charakters nicht im Einklang mit Ehre und Ansehen des Standes steht, kann zumindest denkmöglich angenommen werden.

Denkmöglich ist es auch, wenn die belangte Behörde in der Aussage, mit der Mitgliedschaft an der "elitären Vereinigung" Ars Legis werde ein "entscheidender Vorteil" gegenüber dem Gegner verschafft, "wenn es um Angelegenheiten geht, die mit dem europäischen und auch sonstigen Ausland zu tun haben", eine irreführende, gegen §45 RL-BA 1977 verstoßende Werbung annimmt. Der Beschwerdeführer verkennt in diesem Zusammenhang offenbar, dass hier nicht allein der Hinweis auf die Rechtsanwaltsvereinigung als disziplinär geahndet wurde, sondern vielmehr die Art und Weise, wie mit dieser Mitgliedschaft geworben wurde.

Wenn daher die belangte Behörde diese inkriminierten Aussagen unter §45 RL-BA 1977 subsumiert, wird der Verordnungsvorschrift weder ein gesetz- (§10 Abs2 RAO) noch ein verfassungswidriger (Art10 Abs2 EMRK) Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen. Im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung ist der Beschwerdeführer nicht verletzt worden.

3. Zum Vorwurf der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sowie des durch Art7 EMRK gewährleisteten Rechtes:

3.1. Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11776/1988 grundlegend darlegte, muss einer Verurteilung nach §1 DSt 1990 - verfassungskonform im Sinne des Art7 EMRK - zugrunde liegen, dass sie wegen einer Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines Verstoßes gegen Ehre und Ansehen des Standes erfolgt, die sich aus gesetzlichen Regelungen oder aus verfestigten Standesauffassungen - wozu allenfalls Richtlinien oder die bisherige (Standes-)Judikatur Bedeutung besitzen - ergeben, die in einer dem Klarheitsgebot entsprechenden Bestimmtheit feststehen. Dem aus Art7 EMRK erfließenden Gebot entspricht die Behörde jedenfalls (auch) dann nicht, wenn sie - statt zu benennen, gegen welche konkrete Berufs- oder Standespflicht ein inkriminiertes Verhalten verstößt - sich mit Rechtsprechungshinweisen begnügt. Der Gerichtshof ging in weiterer Folge davon aus, dass das Fehlen eines konkretisierten Vorwurfes, worin die Verletzung von Berufspflichten bzw. von Ehre und Ansehen des Standes zu erblicken ist, einen Bescheid mit Willkür belastet.

3.2. Diesen Erfordernissen kommt die belangte Behörde insofern nach, als sie das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers - in zumindest vertretbarer Weise - als Verletzung des §45 RL-BA 1977 wertet. Dass sich der Beschwerdeführer durch sein Verhalten dem Risiko einer Bestrafung aussetzt (vgl. etwa VfGH 10.6.2003, B153/03), hätte er schon aufgrund des hier für die Subsumtion in Frage kommenden Wortlautes dieser präjudiziellen Verordnungsbestimmung erkennen können, wonach Werbung, soweit sie wahr und sachlich ist, zulässig, hingegen Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung ebenso unzulässig sein soll, wie etwa vergleichende Werbung gegenüber Standesangehörigen.

4. Die belangte Behörde hat auch die Beschwerde - aus verfassungsrechtlicher Sicht - hinreichend begründet. Eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren (Art6 EMRK) vermag der Verfassungsgerichtshof dabei jedenfalls nicht zu erkennen.

5. Ob der Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde - wie im vorliegenden Fall - gegen eine Entscheidung einer Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG richtet, die beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (vgl. unten Punkt II.6.).

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, dass er in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil die OBDK - wie der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat - als Kollegialbehörde im Sinne des Art133 Z4 B-VG eingerichtet (vgl. zB VfSlg. 11512/1987 und 12462/1990) und ein Rechtszug an den Verwaltungsgerichtshof einfachgesetzlich nicht vorgesehen ist.

7. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht, Werbung, fair trial

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B391.2004

Dokumentnummer

JFT_09959072_04B00391_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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