RS Vfgh 1991/3/8 V22/89

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Veröffentlicht am 08.03.1991
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Index

55 Wirtschaftslenkung
55/01 Wirtschaftslenkung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Verordnung des Milchwirtschaftsfonds vom 07.12.82 über die Zuweisung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der stillgelegten Käserei Thalgauberg an die Käserei Walkner in Asperding. Gemeinde Seeham
MOG §2 Abs1
MOG §14 Abs1
MarktordnungsG-Nov 1988 ArtVII Abs1
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG § 2 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992
  1. MOG § 14 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 373/1992

Leitsatz

Abweisung des Antrags der Volksanwaltschaft auf Aufhebung einer Verordnung des Milchwirtschaftsfonds über die Zuweisung des Einzugs- und Versorgungsgebietes einer stillgelegten Käserei an eine andere Hartkäserei; keine Überschreitung des dem Verordnungsgeber durch das MOG eingeräumten Gestaltungsspielraumes

Rechtssatz

Durch ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 wurden alle Verordnungen der Verwaltungskommissionen und der (von den Verwaltungskommissionen delegierten) geschäftsführenden Ausschüsse in den Gesetzesrang gehoben, somit auch die hier bekämpfte Verordnung des Milchwirtschaftsfonds vom 07.12.82 (kundgemacht in der Zeitschrift 'Österreichische Milchwirtschaft', Amtlicher Teil, Blg. 1 zu Heft 2 vom 21. Jänner 1983) über die Zuweisung des Einzugs- und Versorgungsgebietes der stillgelegten Käserei Thalgauberg an die Käserei Walkner in Asperding, Gemeinde Seeham. Da ArtVII Abs1 MarktordnungsG-Nov 1988 aber den Verordnungen inhaltlich nicht derogierte, sondern lediglich den Rang dieser Normen im Stufenbau der Rechtsordnung veränderte, sind die Verordnungen als solche mit der Aufhebung einer Wortfolge in ArtVII leg.cit. mit E v 03.03.90, G 2/90 ua., nicht weggefallen (VfGH E v 30.11.90, V181-184/90). Nach Art140 Abs7 B-VG ist die Rechtslage im vorliegenden Fall nun so zu beurteilen, als ob die aufgehobene gesetzliche Bestimmung im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Volksanwaltschaft nicht bestanden hätte. Dies hat zur Folge, daß die hier angefochtene Verordnung - da ihre im übrigen nicht wesentlich veränderte Rechtsgrundlage weiter besteht - wieder als Verordnung in Kraft steht und daher nach Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogen werden kann.

Nach den maßgeblichen Bestimmungen des MOG kann nicht nur eine einzige, allein "richtige" Zuweisung eines Einzugs- und Versorgungsgebietes möglich sein, sondern dem Verordnungsgeber wird - infolge der finalen Bestimmung des Verwaltungshandelns durch die Vorgabe unterschiedlicher Ziele in §2 Abs1 MOG - ein gewisser Gestaltungsspielraum eingeräumt. Der Verordnungsgeber hat sich hiebei - ausgehend von den Zielen der Milchmarktordnung - innerhalb des Rahmens zu bewegen, der von den in §14 Abs1 MOG aufgestellten Kriterien abgesteckt wird. Der Gestaltungsspielraum besteht insbesondere darin, daß der Verordnungsgeber dem einen oder anderen dieser Kriterien mehr Gewicht und damit entscheidendere Bedeutung beimessen kann.

Dem Milchwirtschaftsfonds kann nicht entgegentreten werden, wenn er bei Neuzuweisung eines Gebietes, in welchem hartkäsetaugliche Milch produziert wird, einer qualitativ hochwertigen, ausschließlichen Verarbeitung dieser Milch zu Hartkäse in einer hiefür geeigneten Käserei in Anwendung der Bestimmungen der §2 Abs1 Z3 MOG, §14 Abs 1 Z1 und 6 MOG den Vorrang eingeräumt hat, auch wenn andere in §14 Abs1 MOG als (ebenfalls) maßgebend angeführte Kriterien eher für die Zuweisung an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gesprochen haben mögen.Dem Milchwirtschaftsfonds kann nicht entgegentreten werden, wenn er bei Neuzuweisung eines Gebietes, in welchem hartkäsetaugliche Milch produziert wird, einer qualitativ hochwertigen, ausschließlichen Verarbeitung dieser Milch zu Hartkäse in einer hiefür geeigneten Käserei in Anwendung der Bestimmungen der §2 Abs1 Z3 MOG, §14 Absatz eins, Z1 und 6 MOG den Vorrang eingeräumt hat, auch wenn andere in §14 Abs1 MOG als (ebenfalls) maßgebend angeführte Kriterien eher für die Zuweisung an einen anderen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb gesprochen haben mögen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Rechtsquellensystem, Marktordnung, Milchwirtschaft, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:V22.1989

Dokumentnummer

JFR_10089692_89V00022_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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