RS Vwgh 1995/3/24 93/17/0108

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Veröffentlicht am 24.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
38 Punzierung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z1;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs3;
B-VG Art139 Abs1;
B-VG Art139 Abs6;
B-VG Art89 Abs2;
PunzierungsGDV 1967 §44;

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob die Maßnahme eines Verwaltungsorgans die Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt iSd Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG aufweist und als solche bekämpft werden kann, setzt die Anwendung der das Organhandeln regelnden Normen (hier unter anderem des § 44 dritter und vierter Satz PunzierungsGDV 1967) voraus. Der unabhängige Verwaltungssenat hätte sich somit bei der Begründung dafür, warum er von einer Antragstellung hinsichtlich einer Prüfung der genannten Verordnungsstelle vor dem VfGH Abstand genommen habe, in die Frage der Stichhaltigkeit der vom Betroffenen aufgezeigten Bedenken einlassen (diese allenfalls verneinen) müssen. Daß "ein derartiges Verordnungsprüfungsverfahren ohnehin bereits beim VfGH anhängig war", hätte eine Antragstellung vor diesem im Hinblick auf die Anlaßfallwirkung einer allfälligen Verordnungsaufhebung nicht entbehrlich gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170108.X02

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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