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80/02 ForstrechtNorm
BStG 1971 §23 Abs2;Rechtssatz
Die Entwicklung jener bundesstraßenrechtlichen Bestimmungen, die Bannlegungen iZm Verkehrsanlagen regeln, bestätigt, daß der Bundesgesetzgeber den umfassenden, alle möglichen Gefahren - und damit auch Gefahren, die ausschließlich aus dem Wald selbst kommen - einschließenden Schutz von Straßen durch Bannlegung von Wäldern vom BStG in das ForstG 1975 transferieren wollte und § 27 Abs 2 lit g ForstG 1975 idF BGBl 1987/576 somit auf Gefahren Anwendung findet, die sich aus dem Wald selbst ergeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100106.X04Im RIS seit
12.06.2001