RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Einer Gemeinde kann hinsichtlich des Leitungsbauprojektes einer Versorgunganlage und einer Entsorgungsanlage für eine Wohnsiedlung ein öffentliches Interesse nach § 17 Abs 2 ForstG 1975 an dessen Verwirklichung nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die rechtskräftig genehmigte Siedlung, der die Versorgungsanlage und Entsorgungsanlage dienen soll, verwirkliche in Wahrheit keine öffentlichen Zwecke (eine Wohnraumschaffung wäre auch in einem waldfreien Gebiet möglich gewesen) und die hiefür erteilte Rodungsbewilligung sei ohne Offenlegung einer Interessenabwägung und daher zu Unrecht erteilt worden. Es ist vielmehr vom genehmigten Bestand dieser Siedlung und einem öffentlichen Interesse an der Errichtung von Leitungsanlagen zur Versorgung und Entsorgung mit Nutzwässern und Abwässern dieses Siedlungsgebietes auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X08

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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