RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §42 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
ForstG 1975 §11;
ForstG 1975 §8 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Handelt es sich bei Gefahrenzonenplänen nach § 11 ForstG 1975 nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine sachverständig und unter Einhaltung bestimmter Publizitätserfordernisse erarbeitete Art von Gutachten mit Prognosecharakter, dann gelten dafür im jeweiligen Verwaltungsverfahren die verfahrensrechtlichen Regeln, die die Ermittlung des Sachverhaltes betreffen. Unter anderem kommt daher auch § 42 Abs 1 AVG mit den dort vorgesehenen Präklusionsfolgen zur Anwendung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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