RS Vfgh 1991/3/13 G100/90, V185/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1991
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27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
RAO §2
RAO §21b
RL-BA 1977 §33
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. RAO § 2 heute
  2. RAO § 2 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. RAO § 2 gültig von 01.07.2025 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  4. RAO § 2 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
  5. RAO § 2 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2016
  6. RAO § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  7. RAO § 2 gültig von 01.09.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  8. RAO § 2 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  9. RAO § 2 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  10. RAO § 2 gültig von 01.06.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999
  1. RAO § 21b heute
  2. RAO § 21b gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017
  3. RAO § 21b gültig von 29.10.2003 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  4. RAO § 21b gültig von 01.01.1986 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 556/1985

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der RAO und der RL-BA 1977 über die Unvereinbarkeit einer hauptberuflichen nichtanwaltlichen Tätigkeit mit einer für die Ausbildung anrechenbaren Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges; mangelnde Betroffenheit

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §21b

2. Halbsatz RAO mangels Legitimation; Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges.

Dem Beschwerdeführer steht die Möglichkeit einer Antragstellung auf Anrechnung und damit ein zumutbarer Weg, die vermeintliche Verfassungswidrigkeit des §21b RAO geltend zu machen, offen:

Geht man nämlich mit dem Antragsteller davon aus, daß die Pflicht des Rechtsanwaltes, einen bei ihm in Ausbildung befindlichen Rechtsanwaltsanwärter hauptberuflich zu verwenden, auch für ihn als Rechtsanwaltsanwärter eine Pflicht begründe, nur hauptberuflich tätig zu sein, besteht für ihn die rechtliche Möglichkeit, ein Anrechnungsbegehren zu stellen. In dem darüber abzuführenden Verfahren könnte der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des §21b RAO (iVm §2 Abs1 letzter Satz RAO) behaupten und letztlich an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Das Beschreiten eines solchen Weges ist dem Antragsteller auch unter dem Aspekt seines Anliegens, nämlich dem Risiko einer disziplinären Bestrafung wegen einer gegen §21b RAO allenfalls verstoßenden Tätigkeit nicht ausgesetzt zu sein, zumutbar. Mit der Verweisung auf das Anrechnungsbegehren wird ihm nämlich schon deshalb nicht zugemutet, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen, die nach seiner Auffassung eine disziplinäre Strafbarkeit auslösen könnte, weil er - nach seinem eigenen Vorbringen - schon bisher nebenberuflich in der Kanzlei seines Vaters tätig war.Geht man nämlich mit dem Antragsteller davon aus, daß die Pflicht des Rechtsanwaltes, einen bei ihm in Ausbildung befindlichen Rechtsanwaltsanwärter hauptberuflich zu verwenden, auch für ihn als Rechtsanwaltsanwärter eine Pflicht begründe, nur hauptberuflich tätig zu sein, besteht für ihn die rechtliche Möglichkeit, ein Anrechnungsbegehren zu stellen. In dem darüber abzuführenden Verfahren könnte der Antragsteller die Verfassungswidrigkeit des §21b RAO in Verbindung mit §2 Abs1 letzter Satz RAO) behaupten und letztlich an den Verfassungsgerichtshof herantragen. Das Beschreiten eines solchen Weges ist dem Antragsteller auch unter dem Aspekt seines Anliegens, nämlich dem Risiko einer disziplinären Bestrafung wegen einer gegen §21b RAO allenfalls verstoßenden Tätigkeit nicht ausgesetzt zu sein, zumutbar. Mit der Verweisung auf das Anrechnungsbegehren wird ihm nämlich schon deshalb nicht zugemutet, eine nebenberufliche Tätigkeit aufzunehmen, die nach seiner Auffassung eine disziplinäre Strafbarkeit auslösen könnte, weil er - nach seinem eigenen Vorbringen - schon bisher nebenberuflich in der Kanzlei seines Vaters tätig war.

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung des §33 RL-BA 1977 1. Halbsatz mangels Betroffenheit.

§33 RL-BA 1977 hat nur den Fall von Rechtsanwaltsanwärtern zum Gegenstand, die eine gemäß §1 Abs2 litd RAO (iVm §2 RAO) für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Ausbildung absolvieren: Unvereinbar ist nach dieser Bestimmung somit nur eine hauptberufliche nichtanwaltliche Tätigkeit mit einer anrechenbaren Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter.§33 RL-BA 1977 hat nur den Fall von Rechtsanwaltsanwärtern zum Gegenstand, die eine gemäß §1 Abs2 litd RAO in Verbindung mit §2 RAO) für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Ausbildung absolvieren: Unvereinbar ist nach dieser Bestimmung somit nur eine hauptberufliche nichtanwaltliche Tätigkeit mit einer anrechenbaren Ausbildung als Rechtsanwaltsanwärter.

Soweit nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers seine Betätigung als Rechtsanwaltsanwärter erfolgt, ohne daß er dies als Ausbildung gemäß §2 RAO in Anspruch nimmt, wird seine Rechtssphäre durch die angefochtene Richtlinie nicht berührt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte, Rechtsanwälte Ausbildung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G100.1990

Dokumentnummer

JFR_10089687_90G00100_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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