RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §11;
ForstG 1975 §8 Abs2 litc;
VwRallg;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Auffassung, Gefahrenzonenplänen komme keine unmittelbare rechtsverbindliche Wirkung in einem konkreten Baubewillgungsverfahren zu (Hinweis E 30.10.1980, 3424/78), ist eine andere Wertung dann, aber auch nur dann vorzunehmen, wenn Gesetz oder Verordnung an einen Gefahrenzonenplan in einer Weise anknüpfen, daß dessen verwiesener Inhalt zum Inhalt der normativen Anordnung würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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