RS Vwgh 1995/3/27 91/10/0090

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Veröffentlicht am 27.03.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §17;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Heranziehung eines Schreibens des Forsttechnischen Dienstes für Wildbachverbauung und Lawinenverbauung zur Begründung eines Bescheides, mit dem eine vorübergehende Rodungsbewilligung erteilt wird, bedeutet nicht schon deswegen einen Verfahrensmangel, weil es sich um keine Stellungnahme mit offiziellem Charakter handelt. Wenn es sich auch nicht um ein (von einer physischen Person erstattetes) Gutachten im engeren Sinn handelt, so liegt doch unzweifelhaft eine vom Leiter des Gebietsbauamtes gefertigte sachkundige Stellungnahme zum Projekt aus der Sicht des Forsttechischen Dienstes für die Wildbachverbauung und Lawinenverbauung auf Grund einer örtlichen Begehung durch ein Organ dieser Dienststelle vor und kommt jedenfalls als Beweismittel gemäß § 46 AVG in Betracht.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Beweismittel Auskünfte Bestätigungen Stellungnahmen Beweismittel Sachverständigenbeweis Beweismittel Sachverständigengutachten Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Vorliegen eines Gutachtens Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991100090.X10

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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